Mit gutem Beispiel voran

Oberbürgermeister Jürgen Roth aus Villingen-Schwenningen nimmt deutlich Stellung zu Drohungen, Beleidigungen und Angriffen auf seine Mitarbeitenden. Ein sehr gutes Beispiel dafür, wie man heutzutage als Führungskraft für Sicherheit sorgt. Dieses Vorgehen und diese Haltung gegenüber sämtlichen Grenzüberschreitungen ist längst überfällig.

Unser Gesetz ist unser Gesellschaftsvertrag, ohne den ein Zusammenleben mit größtmöglicher Freiheit und Sicherheit für alle nicht möglich ist. Zu viele Menschen sind egoistisch und rücksichtslos, wie die genannten Beispiele verdeutlichen.

Mit diesem Video an seine Mitbürgerinnen und Mitbürger reagiert Herr Roth in unseren Augen vorbildlich. Genau so sollte es jeder Bürgermeister und jede Bürgermeisterin machen. Wenn wir alle an einem Strang ziehen, werden aggressive Verhaltensweisen gegenüber anderen wieder weniger werden. Für die, die ihre Interessen auch bereit sind mit Einschüchterung, Drohungen und körperlicher Gewalt durchzusetzen, funktioniert es nur so. An der Stelle sollten die Strafen für dieses Verhalen weh tun. Das ist der Appell an unser Rechtssystem. Leider lernen diese Menschen nur so.

Großes Lob an Herrn Roth von meiner Seite. Ihre Stefanie Rösch

Morddrohung begegnen – ein Beispiel wie es funktioniert

In jedem unserer Seminare erfahren wir von Bedrohungen und Drohungen gegenüber MitarbeiterInnen öffentlicher Verwaltungen an ihren Arbeitsplätzen. Verunsicherung und Angst in der Situation selbst und danach sind die Folgen dieser massiven Angriffe. Diese sehr belastenden Gefühle werden durch falsches Verhalten von Vorgesetzten noch verstärkt. Durch Bemerkungen wie, „… na ja – da müssen Sie sich eben ein dickeres Fell zulegen“, und mangelnde Unterstützung ihrer MitarbeiterInnen wird  dies noch begünstigt.

Im Folgenden möchten wir Ihnen ein konkretes Beispiel für ein konsequentes Reagieren auf Drohungen vorstellen.

Morddrohung gegen Angestellte der Gemeinde Wikon/Luzern/Schweiz, Sonderausgabe WiigerBlättli

In den vergangenen Monaten wurden vermehrt Drohungen gegen Gemeindeangestellte und Gemeinderatsmitglieder ausgesprochen. Von Beschimpfungen sind konstant alle gleichermaßen betroffen. Einzelnen Angestellten hingegen wurden gar Mord- und andere Gewalttaten angedroht. Dies nicht selten mehrfach durch dieselben Personen. Der Gemeinderat will dem nun ein Ende setzen, da Appelle an die Vernunft keine Abhilfe schaffen.

Kritik darf selbstverständlich immer angebracht werden. Idealerweise erfolgt diese konstruktiv. Aber selbst unberechtigte Kritik ist unproblematisch, so lange der Ton ein Grundmass an Anstand wahrt.

Drohungen hingegen werden konsequent – selbst dann wenn sie offensichtlich nicht ernst gemeint sind – strafrechtlich verfolgt. Das Personal wurde vom Gemeinderat angewiesen, in jedem Fall die Polizei zu verständigen und Anzeige einzureichen. Der Verwaltung liegen diverse Meldungen aus der Bevölkerung vor, dass sie von denselben Personen in ähnlicher Weise bedroht werden oder wurden. Auch in diesen Fällen ist die Polizei zu verständigen.

Wir haben im Dezember 2018 mit dem Gemeindeammann (Bürgermeister) von Wikon gesprochen. Er bestätigte unsere Vermutung, dass seit der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Juni 2018 keine Drohungen mehr ausgesprochen wurden.

Das Beispiel zeigt, wie erfolgreich konsequentes Reagieren durch ein „Grenzen setzen“ auf nicht tolerierbares Verhalten von Menschen ist. Leider erst nachdem die Beleidigungen und Drohungen massiv wurden.

Unsere Empfehlung ist immer, dem Verursacher sofort  Grenzen zu setzen. Sie möchten von ihm/ihr nicht beleidigt/bedrohen werden und wenn er/sie so weitermacht wird eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Und die muss auch erstattet werden, wenn die Person nicht aufhört (die aufgezeigte Konsequenz muss auch ausgeführt werden). Die Person hatte die Chance ihr Verhalten zu ändern. Jetzt muss sie, mit den von ihr selbst verursachten Konsequenzen, leben.

 

Die Rechte von Nothelfern

Einige unserer Seminarteilnehmer sind verunsichert wenn wir das Thema „Notwehr/Nothilfe“ ansprechen. Sie würden gerne couragiert eingreifen, wenn eine andere Personen in Not ist. Aber  – welche Rechte hat man um Straftaten zu verhindern und Opfern zu helfen? Wozu ist man gesetzlich verpflichtet? Was ist, wenn man als Helfer einen Schaden erleidet oder verletzt wird?

Jeder Mensch ist verpflichtet zu helfen, wenn andere in Not geraten sind. Der    § 323 Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen) regelt dies. Wer bei Unglücksfällen oder in Gefahren- und Notsituationen keine Hilfe leistet, obwohl es erforderlich und ihm zuzumuten ist, dem droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Die Notwehr ist in § 32 Strafgesetzbuch geregelt. Wird man selbst oder ein anderer angegriffen, darf man sich (Notwehr) oder die andere Person (Nothilfe) verteidigen. Bei einem direkten tätlichen Angriff darf sich das Opfer oder der Zeuge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wehren. Wichtig dabei ist – wer Zivilcourage leistet, sollte sich nicht selbst in Gefahr bringen.

Kommt es wegen des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs zu einem Gesundheitsschaden, besteht ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz. Es können Leistungen wie Erstattung von Heilbehandlungen oder Ersatz von Sachschäden und Aufwendungen erstattet werden.

Da die Beurteilung des Handelnden über das geeignete Maß der Verteidigung nur subjektiv bewertet werden kann, steht der „Notwehr-Paragraph“ in drei Gesetzbüchern, um das Geschehen auch objektiv beurteilen zu können: Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt das öffentlich-rechtliche Interesse und das Strafmaß. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das privatrechtliche Interesse, die Haftung und den Schadenersatz. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt eventuelle Geldbußen, so noch nicht über das StGB eine Geldstrafe verhängt wurde.

Entsteht dem Helfer aber trotzdem ein Schaden, so steht er nicht allein. Im Sozialgesetzbuch wird die gesetzliche Unfallversicherung geregelt. Werden persönliche Gegenstände (Kleidung, Handy) beschädigt, besteht direkter Versicherungsschutz.

Kommt es wegen des vorsätzlichen, rechtswirdrigen tätlichen Angriffs zu einem Gesundheitsschaden, besteht ein Anspruch nach dem Opferentschädig- ungsgesetz. Es können Leistungen wie Erstattung von Heilbehandlungen oder Ersatz von Sachschäden und Aufwendungen erstattet werden.

Der WEISSE Ring (www.weisser-ring.de) unterstützt Betroffene und gewährt gegebenenfalls Rechtshilfe.

Weitere Hinweise erhalten sie unter https://www.polizei-bw.de/Praevention/Documents/Opferschutz/BROSCHUERE_Opferschutz.pdf  von ihrer Polizei.