Einige unserer Seminarteilnehmer sind verunsichert wenn wir das Thema „Notwehr/Nothilfe“ ansprechen. Sie würden gerne couragiert eingreifen, wenn eine andere Personen in Not ist. Aber – welche Rechte hat man um Straftaten zu verhindern und Opfern zu helfen? Wozu ist man gesetzlich verpflichtet? Was ist, wenn man als Helfer einen Schaden erleidet oder verletzt wird?
Jeder Mensch ist verpflichtet zu helfen, wenn andere in Not geraten sind. Der § 323 Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen) regelt dies. Wer bei Unglücksfällen oder in Gefahren- und Notsituationen keine Hilfe leistet, obwohl es erforderlich und ihm zuzumuten ist, dem droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.
Die Notwehr ist in § 32 Strafgesetzbuch geregelt. Wird man selbst oder ein anderer angegriffen, darf man sich (Notwehr) oder die andere Person (Nothilfe) verteidigen. Bei einem direkten tätlichen Angriff darf sich das Opfer oder der Zeuge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wehren. Wichtig dabei ist – wer Zivilcourage leistet, sollte sich nicht selbst in Gefahr bringen.
Kommt es wegen des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs zu einem Gesundheitsschaden, besteht ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz. Es können Leistungen wie Erstattung von Heilbehandlungen oder Ersatz von Sachschäden und Aufwendungen erstattet werden.
Da die Beurteilung des Handelnden über das geeignete Maß der Verteidigung nur subjektiv bewertet werden kann, steht der „Notwehr-Paragraph“ in drei Gesetzbüchern, um das Geschehen auch objektiv beurteilen zu können: Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt das öffentlich-rechtliche Interesse und das Strafmaß. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das privatrechtliche Interesse, die Haftung und den Schadenersatz. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt eventuelle Geldbußen, so noch nicht über das StGB eine Geldstrafe verhängt wurde.
Entsteht dem Helfer aber trotzdem ein Schaden, so steht er nicht allein. Im Sozialgesetzbuch wird die gesetzliche Unfallversicherung geregelt. Werden persönliche Gegenstände (Kleidung, Handy) beschädigt, besteht direkter Versicherungsschutz.
Kommt es wegen des vorsätzlichen, rechtswirdrigen tätlichen Angriffs zu einem Gesundheitsschaden, besteht ein Anspruch nach dem Opferentschädig- ungsgesetz. Es können Leistungen wie Erstattung von Heilbehandlungen oder Ersatz von Sachschäden und Aufwendungen erstattet werden.
Der WEISSE Ring (www.weisser-ring.de) unterstützt Betroffene und gewährt gegebenenfalls Rechtshilfe.
Weitere Hinweise erhalten sie unter https://www.polizei-bw.de/Praevention/Documents/Opferschutz/BROSCHUERE_Opferschutz.pdf von ihrer Polizei.