Die Rechte von Nothelfern

Einige unserer Seminarteilnehmer sind verunsichert wenn wir das Thema „Notwehr/Nothilfe“ ansprechen. Sie würden gerne couragiert eingreifen, wenn eine andere Personen in Not ist. Aber  – welche Rechte hat man um Straftaten zu verhindern und Opfern zu helfen? Wozu ist man gesetzlich verpflichtet? Was ist, wenn man als Helfer einen Schaden erleidet oder verletzt wird?

Jeder Mensch ist verpflichtet zu helfen, wenn andere in Not geraten sind. Der    § 323 Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen) regelt dies. Wer bei Unglücksfällen oder in Gefahren- und Notsituationen keine Hilfe leistet, obwohl es erforderlich und ihm zuzumuten ist, dem droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Die Notwehr ist in § 32 Strafgesetzbuch geregelt. Wird man selbst oder ein anderer angegriffen, darf man sich (Notwehr) oder die andere Person (Nothilfe) verteidigen. Bei einem direkten tätlichen Angriff darf sich das Opfer oder der Zeuge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wehren. Wichtig dabei ist – wer Zivilcourage leistet, sollte sich nicht selbst in Gefahr bringen.

Kommt es wegen des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs zu einem Gesundheitsschaden, besteht ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz. Es können Leistungen wie Erstattung von Heilbehandlungen oder Ersatz von Sachschäden und Aufwendungen erstattet werden.

Da die Beurteilung des Handelnden über das geeignete Maß der Verteidigung nur subjektiv bewertet werden kann, steht der „Notwehr-Paragraph“ in drei Gesetzbüchern, um das Geschehen auch objektiv beurteilen zu können: Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt das öffentlich-rechtliche Interesse und das Strafmaß. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das privatrechtliche Interesse, die Haftung und den Schadenersatz. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt eventuelle Geldbußen, so noch nicht über das StGB eine Geldstrafe verhängt wurde.

Entsteht dem Helfer aber trotzdem ein Schaden, so steht er nicht allein. Im Sozialgesetzbuch wird die gesetzliche Unfallversicherung geregelt. Werden persönliche Gegenstände (Kleidung, Handy) beschädigt, besteht direkter Versicherungsschutz.

Kommt es wegen des vorsätzlichen, rechtswirdrigen tätlichen Angriffs zu einem Gesundheitsschaden, besteht ein Anspruch nach dem Opferentschädig- ungsgesetz. Es können Leistungen wie Erstattung von Heilbehandlungen oder Ersatz von Sachschäden und Aufwendungen erstattet werden.

Der WEISSE Ring (www.weisser-ring.de) unterstützt Betroffene und gewährt gegebenenfalls Rechtshilfe.

Weitere Hinweise erhalten sie unter https://www.polizei-bw.de/Praevention/Documents/Opferschutz/BROSCHUERE_Opferschutz.pdf  von ihrer Polizei.

Wildgewordenen Männer – Soll ich mir ein Pfefferspray kaufen?

Man kann zwischen Reizstoffsprühgeräten (RSG) mit CN- oder CS-Gas und Pfeffersprays (PS) unterscheiden. Mit dem Reizstoffsprühgerät sollen Menschen angriffsunfähig gemacht werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG). Diese Sprays benötigen nach dem Beschussgesetz ein amtliches Prüfzeichen.
Das gleiche Ziel verfolgt auch der Gebrauch von Pfefferspray. Da der reizende Wirkstoffgehalt stark schwankt und dadurch der generelle Nachweis einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit nicht erbracht werden kann, bekommen Pfeffersprays in Deutschland generell kein Prüfzeichen. Pfeffersprays fallen daher nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes und dürfen in Deutschland nur als reine Tierabwehrsprays verkauft werden. Joggerinnen dürfen das Spray beispielsweise gegen freilaufende Hunde einsetzen, wenn diese wild bellend auf sie zu stürzen.

Wie wirkt das Tränengas?

Es dringt über die Bindehaut der Augen, über die Atemwege, über Mund und Haut in den Körper ein. Die Folge sind Augenbrennen, Tränenfluss, Fremdkörpergefühl und krampfhafter Lidschluss, gefolgt von einer mehrstündigen, vorübergehenden Bindehautreizung, Nies- und Hustenreiz, Nasenlaufen, verstärktem Speichelfluss, Mund- und Zungenbrennen. Beklemmungsgefühl und Atemnot sind ebenfalls Folgen.

Wann darf Tränengas eingesetzt werden?

Mit den Worten »Ich schlag´ Dir jetzt die Zähne ein.« geht ein Mann mit erhobener Faust auf eine Frau los. Die Frau sprüht ihm Tränengas ins Gesicht, der bricht seinen Angriff ab und sie kann weglaufen.

Obwohl der Angreifer durch das Tränengas verletzt wird, handelt die Frau
nach § 32 Absatz 1 StGB nicht rechtswidrig, weil sie eine Tat (Körperverletzung) begeht, die durch Notwehr geboten und somit nicht rechtswidrig ist.
In der Regel wird der Täter sich nicht darüber beschweren, dass er besprüht wurde, weil er weiß, dass er eine Straftat begehen wollte.
Sollte es dennoch zu einer Anzeige durch den Täter kommen, muss die Polizei die Frau wegen Körperverletzung anzeigen. Das eingeleitete Verfahren wird von Staatsanwaltschaft und ggf. Richter geprüft. Das Verfahren kann durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Oder die Frau wird durch einen Richter freigesprochen.

Käme eine andere Person der Frau zu Hilfe und wehrt diese, durch das Sprühen von Reizgas, den körperlichen Angriff des Mannes ab, wäre das ebenfalls Notwehr. Hier spricht man dann von Nothilfe.

Deswegen gilt es bei einem Angriff, bei dem Sie ein Pfefferspray oder ein Reizstoffsprühgerät einsetzen mussten, sofort die Polizei zu informieren und den Angreifer anzuzeigen. Auch wenn Sie keinen Hinweis auf die Identität des Angreifers haben.

Welche Ausführung eines Reizstoffsprühgerätes sollten Sie kaufen?

Ein Pfefferspray hat grundsätzlich eine stärkere und effektivere Wirkung als ein Reizstoffsprühgerät. Je mehr Inhalt das Gerät hat, desto länger können Sie sprühen und desto mehr Sprühstöße sind möglich. Fragen Sie in einem Waffengeschäft, ob das Reizgas als Sprühnebel oder –strahl versprüht wird. Ein Sprühnebel hat den Vorteil, dass Sie nicht so genau zielen müssen. Er hat jedoch eine geringere Reichweite und bei Gegenwind kann man selbst getroffen werden. Ein Sprühstrahl hat eine größere Reichweite, aber man muss genauer zielen. Der Vorteil ist, dass keine Gefahr bei Gegenwind besteht. Kaufen Sie keine billigen Sprays. Zu empfehlen sind Geräte von Columbia, Ballistol oder Walther. Achten Sie auf das Haltbarkeitsdatum der Gaskartusche. Sie beträgt mindestens zwei Jahre.

Wichtiger Hinweis zum Schluss: Kaufen Sie zwei Geräte oder eine Ersatzkartusche. Gehen Sie in den Wald oder den Garten und probieren Sie mit einem Gerät/einer Kartusche aus, wie das Gerät gehandhabt wird und wie es sich anfühlt. Sprühen Sie das Gerät komplett leer, um einen Eindruck von der Dauer des Sprühstoßes zu bekommen.

Merken Sie sich

Ein Reizstoffspray in der Handtasche ist wie KEIN Reizstoffspray dabei zu haben.

Deshalb

nehmen Sie es in die Hand,
entsichern Sie das Gerät und
halten Sie es bereit,

wenn Sie auf Ihren Wegen oder in einer Situation damit rechnen, ein Schutzspray einsetzen zu müssen.