Die Rechte von Nothelfern

Einige unserer Seminarteilnehmer sind verunsichert wenn wir das Thema „Notwehr/Nothilfe“ ansprechen. Sie würden gerne couragiert eingreifen, wenn eine andere Personen in Not ist. Aber  – welche Rechte hat man um Straftaten zu verhindern und Opfern zu helfen? Wozu ist man gesetzlich verpflichtet? Was ist, wenn man als Helfer einen Schaden erleidet oder verletzt wird?

Jeder Mensch ist verpflichtet zu helfen, wenn andere in Not geraten sind. Der    § 323 Strafgesetzbuch (Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen) regelt dies. Wer bei Unglücksfällen oder in Gefahren- und Notsituationen keine Hilfe leistet, obwohl es erforderlich und ihm zuzumuten ist, dem droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Die Notwehr ist in § 32 Strafgesetzbuch geregelt. Wird man selbst oder ein anderer angegriffen, darf man sich (Notwehr) oder die andere Person (Nothilfe) verteidigen. Bei einem direkten tätlichen Angriff darf sich das Opfer oder der Zeuge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wehren. Wichtig dabei ist – wer Zivilcourage leistet, sollte sich nicht selbst in Gefahr bringen.

Kommt es wegen des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs zu einem Gesundheitsschaden, besteht ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz. Es können Leistungen wie Erstattung von Heilbehandlungen oder Ersatz von Sachschäden und Aufwendungen erstattet werden.

Da die Beurteilung des Handelnden über das geeignete Maß der Verteidigung nur subjektiv bewertet werden kann, steht der „Notwehr-Paragraph“ in drei Gesetzbüchern, um das Geschehen auch objektiv beurteilen zu können: Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt das öffentlich-rechtliche Interesse und das Strafmaß. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das privatrechtliche Interesse, die Haftung und den Schadenersatz. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt eventuelle Geldbußen, so noch nicht über das StGB eine Geldstrafe verhängt wurde.

Entsteht dem Helfer aber trotzdem ein Schaden, so steht er nicht allein. Im Sozialgesetzbuch wird die gesetzliche Unfallversicherung geregelt. Werden persönliche Gegenstände (Kleidung, Handy) beschädigt, besteht direkter Versicherungsschutz.

Kommt es wegen des vorsätzlichen, rechtswirdrigen tätlichen Angriffs zu einem Gesundheitsschaden, besteht ein Anspruch nach dem Opferentschädig- ungsgesetz. Es können Leistungen wie Erstattung von Heilbehandlungen oder Ersatz von Sachschäden und Aufwendungen erstattet werden.

Der WEISSE Ring (www.weisser-ring.de) unterstützt Betroffene und gewährt gegebenenfalls Rechtshilfe.

Weitere Hinweise erhalten sie unter https://www.polizei-bw.de/Praevention/Documents/Opferschutz/BROSCHUERE_Opferschutz.pdf  von ihrer Polizei.

Gefahrenzone öffentlicher Dienst

Gewalt gegen Beschäftigte im Öffentlichen Dienst

Unter diesem Titel informiert die Deutsche-Beamten Jugend NRW über die Gefahren und Risiken für verschiedene Berufsgruppen des Öffentlichenlichten Dienstes.

Nicht nur in Berufen wie bei der Polizei muss man zunehmend mit gefährlichen Situationen rechnen. Auch in Sozialämtern und Jobcentern sind handgreifliche Übergriffe keine Einzelfälle mehr, sondern bittere Realität. Es gibt kaum eine Berufsgruppe im Öffentlichen Dienst, die nicht von Beleidigungen und Angriffen betroffen wäre. Auch in Klassenzimmern und Krankenhäusern, in Bussen und Bahnen und gegenüber Politessen und Ordnungskräften auf der Straße ist der Ton rauer geworden. Sogar Feuerwehrmänner und Rettungssanitäter werden immer häufiger angegriffen – ausgerechnet die, die kommen, um zu helfen.

Die Kampagne informiert über die aktuelle Situation. Wo gibt es Übergriffe? Was sagt die Politik dazu? Wo kannst du dich informieren? Was kannst du tun, wenn du im Job angegriffen wurdest? Wie kannst du dich schützen? Was kann dein Arbeitgeber tun?

Der Kummerkasten bietet eine Plattform, auf der du schildern kannst, was dir widerfahren ist. In einer Zeitleiste kannst du nachlesen und auch selber eintragen, wo und wann es welche Zwischenfälle gab – auch die, über die die Medien vielleicht gar nicht berichtet haben. Es wird auch darüber informiert, welche Anti-Gewalt Aktionen stattfinden und wer außer noch Informationen und Hilfe anbietet.

Im Öffentlichen Dienst zu arbeiten darf nicht weiter gefährlich sein!

https://www.angegriffen.info/zeitleiste-uebersicht/

„Ich bring Dich um.“

Immer wieder kommt es vor, dass Menschen in Extremsituationen zu Gewalt greifen, um sich Gehör zu verschaffen oder um Ziele zu erreichen, die mit Gewalt im Grunde nicht zu erreichen sind.

Präventionsmaßnahmen finden in der aktuellen Bedrohungssituation auch noch statt. Schließlich ist jede Maßnahme, jedes Verhalten, das dazu führt, dass niemand zu Schaden kommt, eine Präventivmaßnahme.

Wenn also Ihr Kunde Ihnen droht, er wolle Sie umbringen, dann begeht er damit erst einmal eine Straftat im Sinne des § 241 StGB Bedrohung:

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Ein Verbrechen ist nach § 12 StGB (1):

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Darunter fallen: Mord, Totschlag, Amok, Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung, Schwere Körperverletzung, Brandstiftung oder ein Bombenanschlag.

Das heißt, wenn ein Kunde sagt: „Ich bring Dich um“ oder „Ich schlag Dich tot.“, dann droht er mit einem Tötungsdelikt und die sind alle Verbrechen. Alleine die Drohung ist strafbar.

Um Drohungen entgegen zu wirken ist die beste Methode, möglichst viel Öffentlichkeit herzustellen. Das bedeutet, dem drohenden Kunden zu sagen: „Ich fühle mich von Ihnen bedroht. Ich werde meine Kollegen und meinen Vorgesetzten davon in Kenntnis setzen. Außerdem werde ich die Polizei einschalten. Und jetzt verlassen Sie bitte mein Büro, weil ich unter diesen Umständen dieses Gespräch nicht mehr mit Ihnen führen werde.“ Und dann sollten Sie tun, was Sie gesagt haben. Dazu gehört auch, die Polizei über diese Drohung zu informieren. Selbst wenn Sie nicht anzeigen möchten, kann die Polizei eine Gefährderansprache durchführen und dem Droher so eine deutliche und wirksame Grenze setzen.

Natürlich steht es Ihnen frei, ob Sie eine Entschuldigung akzeptieren, weil ein großer Teil dieser Drohungen in der Hitze der empfundenen Hilflosigkeit auf Seiten des Drohenden ausgesprochen werden. Sie entscheiden.

Öffentlichkeit sollten Sie auf jeden Fall herstellen. Zu Ihrer Sicherheit.