„Dann gehe ich zur Zeitung!“

Das ist eine von vielen Drohungen, die frustrierte, verärgerte Kunden in Ämtern immer wieder von sich geben. Andere Varianten dieser Manipulationstechnik sind sicher „Dann geh ich zum Bürgermeister“ oder „Dann geh ich zu Günter Jauch.“

Auch wenn die Medien manchmal tatsächlich die einzige Möglichkeit für verzweifelte Bürger darstellen, sich Gehör zu verschaffen, so wissen Sie ja, ob diese Drohung eine Grundlage hat oder ob Sie saubere und gute Arbeit geleistet haben und diese Drohung daher ins Leere läuft. In letzterem Fall wäre diese Aussage ein verzweifelter Manipulationsversuch, weil die Sachargumente eindeutig gegen den Bürger und seine Sache sprechen.

Eine humorvolle Reaktion auf diese Drohung kommt von einem Ihrer Kollegen, gehört in einem Seminar: „Dann gehen Sie aber zur örtlichen Tageszeitung, die liest der Oberbürgermeister wenigstens ab und zu. Die Bild-Zeitung lesen wir nicht.“

Entsprechend der Technik vom Gefühl zur Sache, könnten Sie auch sagen: „Ich kann nachvollziehen, dass Sie verärgert / frustriert sind. Wie können wir das denn lösen? Ich habe da keinen Spielraum, weil mir das Gesetz hier die Vorgabe macht wie ich entscheiden muss.“

Wenn Sie weitere Antworten haben, mit denen Sie gute Erfahrungen haben, lassen Sie es uns und Ihre Kolleginnen und Kollegen wissen, indem Sie einen Kommentar schreiben oder ein eMail an uns über das Kontaktformular.

„Ich bring Dich um.“

Immer wieder kommt es vor, dass Menschen in Extremsituationen zu Gewalt greifen, um sich Gehör zu verschaffen oder um Ziele zu erreichen, die mit Gewalt im Grunde nicht zu erreichen sind.

Präventionsmaßnahmen finden in der aktuellen Bedrohungssituation auch noch statt. Schließlich ist jede Maßnahme, jedes Verhalten, das dazu führt, dass niemand zu Schaden kommt, eine Präventivmaßnahme.

Wenn also Ihr Kunde Ihnen droht, er wolle Sie umbringen, dann begeht er damit erst einmal eine Straftat im Sinne des § 241 StGB Bedrohung:

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Ein Verbrechen ist nach § 12 StGB (1):

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Darunter fallen: Mord, Totschlag, Amok, Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung, Schwere Körperverletzung, Brandstiftung oder ein Bombenanschlag.

Das heißt, wenn ein Kunde sagt: „Ich bring Dich um“ oder „Ich schlag Dich tot.“, dann droht er mit einem Tötungsdelikt und die sind alle Verbrechen. Alleine die Drohung ist strafbar.

Um Drohungen entgegen zu wirken ist die beste Methode, möglichst viel Öffentlichkeit herzustellen. Das bedeutet, dem drohenden Kunden zu sagen: „Ich fühle mich von Ihnen bedroht. Ich werde meine Kollegen und meinen Vorgesetzten davon in Kenntnis setzen. Außerdem werde ich die Polizei einschalten. Und jetzt verlassen Sie bitte mein Büro, weil ich unter diesen Umständen dieses Gespräch nicht mehr mit Ihnen führen werde.“ Und dann sollten Sie tun, was Sie gesagt haben. Dazu gehört auch, die Polizei über diese Drohung zu informieren. Selbst wenn Sie nicht anzeigen möchten, kann die Polizei eine Gefährderansprache durchführen und dem Droher so eine deutliche und wirksame Grenze setzen.

Natürlich steht es Ihnen frei, ob Sie eine Entschuldigung akzeptieren, weil ein großer Teil dieser Drohungen in der Hitze der empfundenen Hilflosigkeit auf Seiten des Drohenden ausgesprochen werden. Sie entscheiden.

Öffentlichkeit sollten Sie auf jeden Fall herstellen. Zu Ihrer Sicherheit.